Kran- und Rolltorprüfung

Sicher ist sicher

Kranprüfungen

Um die Sicherheit Ihres Betriebs zu kontrollieren und Unfällen vorzubeugen, schreibt die seit dem 01.06.2015 neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV2015 die Überprüfung von Krananlagen, Lastaufnahmemitteln, Rolltoren und elektrischen Anlagen vor.

$

Wir drücken Ihnen unseren Stempel auf!

Wir führen die jährlich durchzuführende Prüfung, nach DGUV für Sie durch. Sicher ist sicher!

Rolltorprüfungen

Als kraftbetätigte Türen und Tore werden laut Definition bewegliche Raumabschlüsse bezeichnet, die im Fall von Türen hauptsächlich zum Verkehr von Fußgängern dienen, während Tore vorrangig für Fahrzeuge oder zum Transport von Lasten bestimmt sind.

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen.

Magnie Arbeitssicherheit - Rolltorprüfungen

Anfrage zur Kran- und Rolltorprüfung

FAQ

Häufige Fragen

Wieso und wie oft wird ein Rolltor geprüft?

Nach Nr. 10.2 „Sicherheitstechnische Prüfung“ der ASR A 1.7 „Türen und Tore“ gilt:

(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.  Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.
Hinweis: Nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- hat der Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Arbeitsschutz-gesetz) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. In welchem Intervall die Prüfung letztendlich durchzuführen ist, hat der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Der Regelfall ist einmal jährlich oder kürzer. Es könnte das Prüfintervall aber bei einer sehr starken Beanspruchung der Türe/Tore auch bei 6 Monaten liegen, ebenso wäre es möglich, dass die Türe/Tore alle 2 Jahre geprüft werden, wenn sie nur gelegentlich genutzt werden. Die Wahl der Prüffrist ist mit einer entsprechen-den Begründung in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Zu beachten sind auch eventuelle Vorgaben seitens des Herstellers bezogen auf den Prüfumfang und die Prüffristen.

Wieso und wie oft wird ein Kran geprüft?

Nach DGUV Vorschrift 52, III. Prüfungen, § 25 Prüfung Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen muss der Unternehmer dafür sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbe-triebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetrieb-nahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

§ 26 Wiederkehrende Prüfungen
​(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.

Wer darf eine Rolltorprüfung durchführen?

Die Antwort ergibt sich aus Punkt 10.2 der Technischen Regel für Arbeits-stätten ASR 1.7 „Türen und Tore“
„Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.
Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.“
Der Begriff des Sachkundigen wird in neueren Regelwerken durch den Begriff „befähigte Person“ ersetzt. Hierunter ist gemäß § 2 Abs.6 BetrSichV eine Person zu verstehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Näheres können Sie der TRBS 1203 „Befähigte Personen“ entnehmen.

Wer darf eine Kranprüfung durchführen?

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.

Welche Rolltore müssen und werden von uns geprüft?

Kraftbetätigte Türen und Tore (DGUV Information 208-022)
Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

Welche Krane müssen und werden von uns geprüft?

Alle Hallen-, Lauf-, Decken oder Schwenkarmkräne

Was muss ich tun, wenn mein Kran beschädigt ist?

Sofort Arbeit mit Kran einstellen, Last absetzen und gegen Wiederbenutzung sichern.

Was muss ich tun, wenn mein Rolltor beschädigt ist?

Sofort Rolltor mechanisch schließen oder öffnen (je nach Einzelfall) , dann Außerbetrieb nehmen und als defekt kennzeichnen. Gegen Benutzung (Einschalten) durch vom Strom nehmen, sichern.

Was passiert bei einem Arbeitsunfall, wenn der Kran / das Rolltor nicht geprüft wurde?

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Im Falle eines Personen-schadens übernimmt – so sagt es das Sozialgesetzbuch – grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) den entstandenen Schaden des Arbeitnehmers und stellt den Arbeitgeber von einer Haftung frei. Grund ist, dass der Arbeitgeber, der durch seine Beiträge die Unfallversich-erung überhaupt erst finanziert, von einer Haftung im Falle eines Personen-schadens vollständig entlastet werden muss und soll. Der Ausschluss gilt auch für den Anspruch auf Schmerzensgeld.

Für Sach- und Vermögensschäden der Geschädigten ist die Haftung des Arbeitgebers übrigens nicht ausgeschlossen. Da die gesetzliche Unfall-versicherung in solchen Fällen nicht ersatzpflichtig ist, bleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers.
Und jetzt der Haken: Laut Sozialgesetzbuch greift die gesetzliche Unfallver-sicherung im Falle eines Personenschadens dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber den Unfall des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt hat. Nur dann muss der Arbeitgeber den Schaden – plus Schmerzensgeld – erstatten, und zwar aus der eigenen Tasche. Handelt der Chef hingegen nur fahrlässig, bleibt er freigestellt.