Gefährdungs­beurteilung gemäß Arbeits­schutzgesetz

Gefährdungs­beurteilung

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung, der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

§ 5

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, Aufzeigen unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

 

§ 6

Nach § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

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