Kranprüfung
Sicher ist sicher
Kranprüfungen
Um die Sicherheit Ihres Betriebs zu kontrollieren und Unfällen vorzubeugen, schreibt die seit dem 01.06.2015 neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV2015 die Überprüfung von Krananlagen, Lastaufnahmemitteln, Rolltoren und elektrischen Anlagen vor.
Wir drücken Ihnen unseren Stempel auf!
Wir führen die jährlich durchzuführende Prüfung, nach DGUV für Sie durch. Sicher ist sicher!
Anfrage zur Kranprüfung
FAQ
Häufige Fragen
Wieso und wie oft wird ein Kran geprüft?
Nach DGUV Vorschrift 52, III. Prüfungen, § 25 Prüfung Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen muss der Unternehmer dafür sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbe-triebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetrieb-nahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.
§ 26 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.
Wer darf eine Kranprüfung durchführen?
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.
Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.
Welche Krane müssen und werden von uns geprüft?
Alle Hallen-, Lauf-, Decken oder Schwenkarmkräne
Was muss ich tun, wenn mein Kran beschädigt ist?
Sofort Arbeit mit Kran einstellen, Last absetzen und gegen Wiederbenutzung sichern.
Was passiert bei einem Arbeitsunfall, wenn der Kran / das Rolltor nicht geprüft wurde?
Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Im Falle eines Personen-schadens übernimmt – so sagt es das Sozialgesetzbuch – grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) den entstandenen Schaden des Arbeitnehmers und stellt den Arbeitgeber von einer Haftung frei. Grund ist, dass der Arbeitgeber, der durch seine Beiträge die Unfallversich-erung überhaupt erst finanziert, von einer Haftung im Falle eines Personen-schadens vollständig entlastet werden muss und soll. Der Ausschluss gilt auch für den Anspruch auf Schmerzensgeld.
Für Sach- und Vermögensschäden der Geschädigten ist die Haftung des Arbeitgebers übrigens nicht ausgeschlossen. Da die gesetzliche Unfall-versicherung in solchen Fällen nicht ersatzpflichtig ist, bleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers.
Und jetzt der Haken: Laut Sozialgesetzbuch greift die gesetzliche Unfallver-sicherung im Falle eines Personenschadens dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber den Unfall des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt hat. Nur dann muss der Arbeitgeber den Schaden – plus Schmerzensgeld – erstatten, und zwar aus der eigenen Tasche. Handelt der Chef hingegen nur fahrlässig, bleibt er freigestellt.
Und jetzt der Haken: Laut Sozialgesetzbuch greift die gesetzliche Unfallver-sicherung im Falle eines Personenschadens dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber den Unfall des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt hat. Nur dann muss der Arbeitgeber den Schaden – plus Schmerzensgeld – erstatten, und zwar aus der eigenen Tasche. Handelt der Chef hingegen nur fahrlässig, bleibt er freigestellt.
